Betriebskosten – Zusammenfassung von Positionen
Amtsgericht
Kreuzberg
Urteil
Az. 21 C 36/26
Entscheidungsdatum: 10.07.2026
Die Vermieterin einer Wohnung in Kreuzberg machte gegenüber ihren Mietern eine Nachzahlung in Höhe von 370 Euro aus der Betriebskostenabrechnung für 2024 geltend. In der Abrechnung wurden die beiden Betriebskostenpositionen Hausreinigung und Gartenpflege zusammengefasst. Das Amtsgericht hielt die Abrechnung hinsichtlich dieser Positionen für formell unwirksam. Würden einzelne Positionen der Betriebskosten, welche in der Betriebskostenverordnung einzeln ausgewiesen sind, zusammengefasst, so müsse ein sachlicher Grund hierfür vorliegen. Dies könne der Fall sein, wenn zwischen zwei Positionen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, sodass die Veranlagung sinnvollerweise gemeinsam erfolgen sollte (beispielsweise Be- und Entwässerung durch den gleichen Versorger) oder, wenn die getrennte Abrechnung zweier Positionen anstelle einer Zusammenfassung zu höheren Kosten führen würde, die wiederum vom Mieter zu tragen wären. Bei der hier erfolgten Zusammenlegung der Position Gartenpflege und Hausreinigung liege jedoch ein solcher sachlicher Grund nicht vor. Gartenpflege und Hausreinigung beträfen zwar beide die Versorgung des Gebäudes, dies gelte jedoch für alle Abrechnungsposten der Betriebskostenverordnung und liege in der Natur der Sache begründet. Die Vermieterin habe auch nicht dargelegt, dass der mit dem Anbieter vereinbarte einheitliche Preis günstiger gewesen sei als die Aufschlüsselung des Preises oder als zwei getrennte Preisabreden. Die Vermieterin konnte daher von den Mietern nach Auffassung des Gerichts die auf die Position „Hausreinigung/Gartenpflege“ entfallenden Kosten nicht verlangen.