Betriebskosten – Abschluss überflüssiger Versicherungen
Amtsgericht
Lichtenberg
Urteil
Az. 8 C 343/25
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Leitsätze
Die Kosten einer Gebäudeversicherung mit Abdeckung unwahrscheinlicher Risiken können nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden.
(Leitsatz von der Redaktion MieterEcho)
Volltext der Entscheidung
Der Mieter einer Wohnung in Berlin stritt sich mit seiner Vermieterin über die Umlage von Kosten für die Gebäude- und Haftpflichtversicherung in den Betriebskostenabrechnungen. Er wandte gegen die Umlage dieser Kosten unter anderem ein, dass verschiedene unsinnige Risiken versichert worden seien, beispielsweise Terrorismusschäden, Schäden wegen Vulkanausbrüchen, Strahlenschäden, Erdbeben, Lawinen und vieles mehr. Das Amtsgericht Lichtenberg folgte der Auffassung des Mieters. Die von der Vermieterin abgeschlossene Versicherung bündele diverse Risiken, deren Eintritt zum Teil sehr unwahrscheinlich oder auch nahezu undenkbar sei (zum Beispiel Schneelawinen, Vulkanausbrüche, Erdbeben in Berlin).
Die Versicherung der gesamten überhaupt denkbaren Risiken für Wohngebäude und Gewerbeeinheiten verstoße gravierend gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Kosten könnten daher nicht auf den Mieter umgelegt werden.