Verweigert ein Vermieter seinem Mieter hartnäckig den baurechtlich möglichen und zulässigen Anbau einer Rampe zur Überwindung der Treppen im Eingangsbereich, damit der auf einen Rollstuhl angewiesene Ehemann des Mieters ohne fremde Hilfe in das Haus gelangen und dieses ohne fremde Hilfe verlassen kann, liegen eine rechtswidrige Diskriminierung und eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor, welche einen Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz begründen können. (Leitsatz der Redaktion MieterEcho)
1. Die Überzeugungskraft eines Mietspiegels wird erhöht, wenn die Parteien des Rechtstreits ihm – trotz etwaiger Erstellungsmängel – übereinstimmend die Tauglichkeit zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zusprechen. 2. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt (Festhaltung Kammer, Urt. v. 16. Ok- tober 2028 – 67 S 150/18 (…)).
1. Dem gekündigten Mieter steht nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung ein Anspruch auf Auskunft gegen den Vermieter darüber zu, welche Miethöhe dieser von dem neuen Drittnutzer vereinnahmt, dem er die Wohnung entgegen der Darstellung in der Kündigung vermietet und überlassen hat (…). 2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunft ergibt sich aus dem möglichen Anspruch des früheren Mieters, einen vom Vermieter mit der Neuvermietung laufend erzielten Mehrerlös nach § 285 Abs. 1 BGB her- aus zu verlangen. Die dafür erforderliche Identität zwischen dem vom früheren Mieter eingebüßten Gegenstand mit dem, für den der Vermieter das herausverlangte Surrogat erhält (…), wird regelmäßig vorliegen.
1. Auch ein zur Duldung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtskräftig verurteilter Mieter muss seine Wohnung nicht auf ein bloßes Verlangen des Vermieters räumen; eine solche Pflicht kommt allenfalls in Betracht, wenn die Maßnahmen in einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. 2. Der Vermieter ist nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet, bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen auf den konkreten betroffenen Mieter und dessen gesundheitliche Belange Rücksicht zu nehmen. 3. Soll eine Baumaßnahme in einer Weise durchgeführt werden, die zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters führt, ist gemäß § 559d Satz 2 Nr. 3 BGB eine Pflichtverletzung des Vermieters zu vermuten. (Leitsätze der Redaktion MieterEcho)
1. Der Vermieter „benötigt“ die Wohnung nicht i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn nur einer von drei Räumen als Arbeitszimmer der benachbarten Wohnung des Vermieters zugeschlagen werden soll. 2. Beruft sich der Vermieter, der zunächst nur Bedarf hinsichtlich eines von drei Räumen geltend gemacht hat, später darauf, nun aufgrund geänderter Lebensverhältnisse doch die ganze Wohnung zu benötigen, liegt darin eine Auswechslung, also ein neuer Kündigungsgrund, der im Prozess nicht nachgeschoben werden kann, um eine von vornherein unwirksame Kündigung zu heilen. 3. Zu den Voraussetzungen einer erforderlichen Klageänderung, wenn der geltend gemachte Räumungsanspruch prozessual auf eine andere Kündigung gestützt werden soll. (Leitsätze der Redaktion WuM)
1. Liegt ein Haus gemäß der Berliner Lärmkarte in einer Lage mit geringer Lärmbelastung, reicht dies für die Annahme einer „besonders ruhigen Lage“ nicht aus, wenn es in der Straße Durchgangsverkehr gibt und es sich nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt. 2. Das Vorhandensein einer kleinen Grünfläche im Innenhof stellt noch keine „aufwändige Gestaltung dar“ .