Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2021
Amtsgericht
Neukölln
Urteil
Az. 2 C 324/23
Entscheidungsdatum
16.10.2024
Leitsätze
1. Liegt ein Haus gemäß der Berliner Lärmkarte in einer Lage mit geringer Lärmbelastung, reicht dies für die Annahme einer „besonders ruhigen Lage“ nicht aus, wenn es in der Straße Durchgangsverkehr gibt und es sich nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt. 2. Das Vorhandensein einer kleinen Grünfläche im Innenhof stellt noch keine „aufwändige Gestaltung dar“ .
Volltext der Entscheidung
Eine Vermieterin stritt mit ihren in einer Wohnung in der Thomasstraße in Neukölln lebenden Mietern über die Berechtigung einer Mieterhöhung um 28,79 Euro. Unter anderem ging es dabei um die Einordnung der Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld). Die Vermieterin vertrat hierzu die Auffassung, dass das positive Merkmal einer „besonders ruhigen Lage“ vorläge. Sie verwies jedoch insoweit lediglich auf die Berliner Lärmkarte, welche für das Gebäude eine „geringe“ Lärmbelastung ausweist. Die Mieter wandten ein, dass es in der Straße Durchgangsverkehr gebe und diese auch nicht verkehrsberuhigt sei. Der Richterin genügte daher der Vortrag der Vermieterin nicht; diese hätte ihre Auffassung, dass es sich um eine besonders ruhige Lage handele, auf die Einwände der Mieter näher darlegen müssen. Auch der Auffassung der Vermieterin, die eine aufwändige Gestaltung des Innenhofs behauptete, folgte die Richterin nicht. Das von der Vermieterin hierzu eingereichte Lichtbild zeigte lediglich eine recht kleine Grünfläche, einen Baum und einen Strauch. Keineswegs erfüllte nach Auffassung des Gerichts diese Gestaltung das Merkmal eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds. Im Ergebnis mussten die Mieter statt der geforderten 28,79 Euro lediglich eine Erhöhung von monatlich 17,11 Euro zahlen.