Zusammenfassung von mehreren Wohngebäuden bei der Abrechnung
Bundesgerichtshof
Karlsruhe
Urteil
Az. VIII ZR 371/04
Entscheidungsdatum
19.07.2005
Leitsätze
Der Vermieter ist berechtigt, mehrere Wohngebäude zu einer Wirtschaftseinheit zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag nur ein bestimmtes Wohngebäude genau bezeichnet wird und eine gesonderte Abrechnung der einzelnen Wohnhäuser wegen der gemeinschaftlichen Versorgung der gesamten Wohnanlage durch eine Heizungsanlage nicht möglich ist.
Volltext der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof stellte noch einmal klar, dass der Vermieter bei preisfreiem Wohnraum nach billigem Ermessen mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts - und Abrechnungseinheit zusammenfassen dürfe, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt sei. Auf die Frage, ob in der Bezeichnung des Mietobjekts (mit Straße und Hausnummer) bereits eine derartige anderweitige Bestimmung der Verwaltungseinheit zu sehen sein könne, kam es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht an. Auch in derartigen Fällen dürfe ein Vermieter mehrere Wohngebäude als sogenannte Wirtschaftseinheit gemeinsam abrechnen, wenn und soweit eine hausbezogene Abrechnung bereits zu Beginn des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen sei. In dem zu entscheidenden Fall war für mehrere Wohnhäuser eine gemeinsame Heizungsanlage vorgesehen gewesen.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 323