Zurückbehaltung des Mietzinses
Amtsgericht
Charlottenburg
Urteil
Az. 216 C 8/01
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Leitsätze
Dem Mieter steht das Recht zur Zurückbehaltung des Mietzinses gemäß § 320 BGB auch dann zu, wenn er die Ansprüche auf Minderung des Mietzinses infolge des Zeitablaufes in analoger Anwendung des § 539 BGB (a. F.) verloren hat. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Mieter in Höhe eines Mehrfachen des angemessenen Minderungsbetrages ausgeübt werden, da es als Druckmittel wirken soll. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, wenn von mehreren geltend gemachten Mängeln einige streitig bleiben oder nicht bewiesen werden können.
Volltext der Entscheidung
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 289