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Zurückbehaltung des Mietzinses

Amtsgericht

Charlottenburg

Urteil

Az. 216 C 8/01

Entscheidungsdatum

22.10.2001

Leitsätze

Dem Mieter steht das Recht zur Zurückbehaltung des Mietzinses gemäß § 320 BGB auch dann zu, wenn er die Ansprüche auf Minderung des Mietzinses infolge des Zeitablaufes in analoger Anwendung des § 539 BGB (a. F.) verloren hat. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Mieter in Höhe eines Mehrfachen des angemessenen Minderungsbetrages ausgeübt werden, da es als Druckmittel wirken soll. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, wenn von mehreren geltend gemachten Mängeln einige streitig bleiben oder nicht bewiesen werden können.

Volltext der Entscheidung

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 289