Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Abgabe durch eine Hausverwaltung
Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg
Urteil
Az. 20 C 385/15
Entscheidungsdatum
01.05.2016
Leitsätze
Wird ein Mieterhöhungsverlangen durch eine Hausverwaltung erklärt, ist deren Bevollmächtigung durch eine Vollmachtsurkunde im Original nachzuweisen.
Volltext der Entscheidung
Den Mieter/innen ging am 25. Juni 2015 eine Mieterhöhungserklärung der Hausverwaltung als Bevollmächtigte des Vermieters zu. Dem Schreiben lag die Verwaltervollmacht lediglich in Kopie bei. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 wiesen die Mieter/innen daher das Mieterhöhungsverlangen mangels Vollmacht zurück. Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab. Das Mieterhöhungsverlangen sei durch die unverzügliche Zurückweisung durch die Mieter/innen unwirksam geworden. Ein solches Erhöhungsverlangen bedürfe nämlich, wenn es durch die Hausverwaltung abgegeben werde, der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge