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Unwirksamer Kündigungsausschluss bei fünfjähriger Bindung des Mieters

Bundesgerichtshof

Karlsruhe

Urteil

Az. VIII ZR 27/04

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Leitsätze

In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil den in einem Mietvertrag vertraglich vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung für 5 Jahre (sowohl für Mieter wie für Vermieter) für unwirksam erklärt, da der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt werde. Er stellte klar, dass die maximale Dauer eines solchen Kündigungsverzichts 4 Jahre betragen dürfe. Dabei orientierte er sich an § 557a Abs. 3 BGB, wonach bei Vereinbarung einer Staffelmiete die Kündigung für maximal 4 Jahre ab Abschluss des Vertrages ausgeschlossen werden kann (im Fall der Staffelmiete sogar einseitig, das heißt nur für den Mieter!).