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Unwirksame Betriebskostenabrechnung über ein Rumpfjahr

Amtsgericht

Mitte

Urteil

Az. 106 C 48/10

Entscheidungsdatum

14.09.2011

Leitsätze

Eine Betriebskostenabrechnung, die lediglich für den Zeitraum vom 25. April bis 31. Dezember eines Jahres erstellt wird, obwohl die Mieter das ganze Jahr in der Wohnung wohnten, ist unzulässig.

Volltext der Entscheidung

Die Vermieterin durch eine Zwangsversteigerung Eigentümerin des Hauses geworden und trat im Laufe des Jahres 2006 in den Mietvertrag ein. Sie rechnete über die Betriebskosten 2006 nicht – wie in § 566 BGB vorgeschrieben – jährlich, sondern lediglich über den Zeitraum vom 25.04.2006 bis 31.12.2006 ab. Die Vermieterin forderte aus dieser Betriebskostenabrechnung von den Mietern eine Nachzahlung. Das Amtsgericht Mitte wies die Klage der Vermieterin ab und stellte klar, dass eine solche Teilabrechnung unzulässig ist. Darüber hinaus nannte die Abrechnung die Vorauszahlungen der Mieter nicht, und es fand ein anderer Umlageschlüssel als in den Vorjahren Anwendung, ohne dass dieser erläutert wurde. Auch aus diesen Gründen war die Abrechnung unwirksam, eine Nachzahlung stand der Vermieterin nicht zu.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge