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Umfang der Schönheitsreparaturen

Landgericht

Berlin

Urteil

Az. 63 S 416/96

Entscheidungsdatum

20.10.1997

Leitsätze

Eine Verpflichtung des Mieters, im Rahmen der von ihm geschuldeten Schönheitsreparaturen auch die Fenster von innen zu streichen, besteht nicht, wenn sich der Außenanstrich der Fenster in einem erheblich renovierungsbedürftigem Zustand befindet.

Volltext der Entscheidung

Der Vermieter verlangte von den Mietern Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen. Die Mieter hatten sich im Mietvertrag zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Beim Auszug der Mieter war der Innenanstrich des Fensters vergilbt und hätte grundsätzlich überstrichen werden müssen. Der Mieter war vom Vermieter gem. § 326 BGB unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert worden, die Fenster von innen zu streichen. Das Gericht wies die Klage des Vermieters teilweise ab, soweit sich der Schadensersatzanspruch auf den unstreitig nicht vorgenommenen Innenanstrich der Fenster bezog. Denn die Malerarbeiten an den Innenfenstern werden nach Ansicht des Gerichts erst nach einer Renovierung der Außenfenster fällig. Es ging in seiner weiteren Begründung davon aus, dass es dem Mieter nicht zuzumuten sei, eine fällige Innenrenovierung der Fenster vorzunehmen, wenn zugleich das Außenfenster stark renovierungsbedürftig ist. Auf die Frage, ob die Renovierung des Innenfensters grundsätzlich möglich war, kam es dabei nach Ansicht des Gerichts nicht an. Ausschlaggebend sei, dass der dauerhafte Erfolg der Arbeiten aufgrund des schlechten Zustand der Außenfenster gänzlich ungewiss wäre.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 272