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Umfang der notwendigen Begründung einer Eigenbedarfskündigung

Bundesgerichtshof

Karlsruhe

Beschluss

Az. VIII ZR 346/19

Entscheidungsdatum

08.02.2021

Leitsätze

Bei einer Eigenbedarfskündigung sind grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho gekürzt)

Volltext der Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die Wirksamkeit eines Kündigungsschreibens aus, „wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann“. Bei einer Eigenbedarfskündigung muss daher die Person benannt werden, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird und außerdem auch das Interesse, das diese Person an der Erlangung der gekündigten Wohnung hat. Nicht erforderlich seien für die Wirksamkeit der Kündigung weitere Details. Im entschiedenen Fall hatten die Vermieter in ihrem Kündigungsschreiben ihren Sohn als Bedarfsperson benannt und mitgeteilt, dass dieser künftig mehr Platz brauche, unter anderem für seine Home-Office-Tätigkeiten. Das Landgericht Köln vermisste jedoch Angaben zu seiner bisherigen Wohnung nach Größe und Anzahl der Zimmer und hielt die Kündigung daher für formell unwirksam. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Landgericht damit die Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Begründung „überspannt“ habe.