Nachvollziehbarkeit einer Mieterhöhung
Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg
Urteil
Az. 19 C 479/99
Entscheidungsdatum
29.11.1999
Leitsätze
Will der Vermieter die Miete gem. § 2 MHG erhöhen, so muss er sich der Mühe unterziehen, Mieterhöhungsverlangen an seine Mieter heranzutragen, in denen diese ihre Mietsituation wiederfinden können, ohne sie durch eine Vielzahl von Kästchen und Kreuzchen heraussuchen zu müssen. Die Rückrechnung von Brutto- auf Nettokaltmiete ist nachvollziehbar darzulegen.
Volltext der Entscheidung
Der Vermieter übersandte dem Mieter eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Mieterhöhung bestand aus einem Formular, welches der Mietsituation des Mieters nicht entsprach. So waren unter anderem verschiedene Optionen für gesonderte Zuschläge auf den Mietspiegelwert vorgesehen, die auf die Wohnung des Mieters überhaupt nicht anwendbar waren. Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Es hat ausgeführt, das vom Vermieter verwendete Formular sei nicht auf das vorliegende Mietverhältnis zugeschnitten. Es wies darauf hin, dass es zur Begründung nicht ausreiche, einfach nur das einschlägige Mietspiegelfeld zu nennen und ansonsten auf besondere Zuschläge wie z.B. Schönheitsreparaturen oder ein modernes Bad zu verweisen. Der Vermieter muss sich nach Ansicht des Amtsgerichts der Mühe unterziehen, ein Mieterhöhungsverlangen so an den Mieter heranzutragen, dass dieser seine Mietsituation wiederfinden kann, ohne sich aus einer Vielzahl von Kreuzchen und Kästchen das Passende heraussuchen zu müssen. Darüber hinaus hatte der Vermieter unterlassen, im Mieterhöhungsverlangen nachvollziehbar darzulegen, wie sich die in der Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskosten errechnen, wie er also die Rückrechnung von der Bruttokaltmiete auf die Nettokaltmiete vorgenommen hat.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 278