Mietminderung bei "Lärmbelästigung durch Nachbarn"
Amtsgericht
Mitte
Urteil
Az. 13 C 339/97
Entscheidungsdatum
20.09.1998
Leitsätze
Ein Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass er gegen einen Nachbarn Maßnahmen ergreift, von dem unter Verstoß gegen die Hausordnung regelmäßig eine erhebliche Lärmbelästigung ausgeht.
Volltext der Entscheidung
Der Mieter fühlte sich von einem Nachbarn, von dem eine erhebliche Lärmbelästigung, insbesondere zur Nachtzeit und zu den allgemeinen Ruhezeiten ausging, gestört. Er klagte gegen den Vermieter, dass dieser etwas gegen den Nachbarn unternehmen solle. Das Gericht hielt den Anspruch des Mieters für begründet. Der Vermieter ist gem. § 536 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Hierzu gehört nach Ansicht des Gerichts auch die Einhaltung der Hausordnung und der Ruhezeiten durch andere Mieter. Der Mieter hatte im vorliegenden Fall die Art und das Ausmaß des ruhestörenden Lärms präzise dargelegt. Auch wenn der Lärm nicht vom Vermieter selbst herrührte, hatte er nach Auffassung des Gerichts dafür zu sorgen, dass andere Mieter die Hausordnung einhalten und von ihnen keine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeht.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 273