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Mietkaution und Bürgschaft

Landgericht

Berlin

Beschluss

Az. 65 S 469/13

Entscheidungsdatum

06.04.2014

Leitsätze

Der Vermieter darf den Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum nicht davon abhängig machen, dass der Mieter neben der Barkaution in Höhe von 3 Monatsmieten zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die (zusätzliche) Stellung eines Bürgen im Mietvertrag vereinbart ist oder ob der Vermieter die Stellung eines Bürgen bereits als Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages gefordert hat. Anders könnte es aber dann zu beurteilen sein, wenn dem Vermieter unaufgefordert eine (zusätzliche) Bürgschaft zugesagt wird. (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho)

Volltext der Entscheidung

Eine Vermieterin hatte das Zustandekommen eines Mietvertrages davon abhängig gemacht, dass der Vater des Mietinteressenten eine Bürgschaftserklärung abgibt, da der Sohn nur über ein geringes Einkommen verfügte. Im Mietvertrag war wie üblich die Verpflichtung des Mieters vereinbart, eine Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten zu zahlen. Das Landgericht urteilte, dass auch die Forderung einer Bürgschaft zusätzlich zu einer Barkaution in gesetzlicher Höhe (maximal 3 Monatsmieten ohne Vorschüsse oder Pauschalen für Nebenkosten) gegen § 551 BGB verstößt, welcher die Maximalhöhe der Mietsicherheit in Wohnraummietverträgen regelt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn dem Vermieter eine solche zusätzliche Bürgschaft unaufgefordert zugesagt würde, was hier aber nicht der Fall war.

Anmerkung: Häufig wird auch ein Elternteil des Studierenden als weiterer Hauptmieter in den Mietvertrag aufgenommen und haftet darüber neben dem Kind voll für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Dass dann einer der Mieter niemals in der Wohnung wohnt und dies auch nie vorhatte, ist in der Regel unschädlich. Lassen Sie sich vor Abschluss des Mietvertrages beraten.