Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel unter Anwendung der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung (hier: Merkmalgruppe 4 Gebäude)
Landgericht
Berlin
Urteil
Az. 65 S 399/12
Entscheidungsdatum
21.03.2013
Leitsätze
Der Anschluss an das Fernwärmenetz begründet nicht das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbau/Installation einer modernen Heizanlage“.
Volltext der Entscheidung
Das Landgericht Berlin hatte im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel 2011 zu entscheiden, ob der Anschluss an das Fernwärmenetz wohnwerterhöhend zu bewerten ist. Der Mietspiegel 2011 – wie auch der Mietspiegel 2013 – benannte in der Merkmalgruppe 4 (Gebäude) den „Einbau/Installation einer modernen Heizanlage nach dem 01.07.1994“ als wohnwerterhöhendes Merkmal. Das Landgericht stellte in seinem Urteil klar, dass der erfolgte Anschluss an das Fernwärmenetz keine eigene Heizungsanlage darstellt, da hierzu auch die Erzeugung von Wärme gehöre. Es verneinte dementsprechend das Vorliegen dieses wohnwerterhöhenden Merkmals. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde.