Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und Berücksichtigung von Wohnwertmerkmalen zur Spanneneinordnung
Amtsgericht
Schöneberg
Urteil
Az. 17 C 13/10
Entscheidungsdatum
12.08.2010
Leitsätze
Ein Stufenausgussbecken stellt keine Spüle im neuzeitlichen Sinne dar. Terrazzofußboden in der Küche mit Rissen und Verfärbungen ist nicht wohnwerterhöhend. Lärmemissionen von Sportstätten und Spielplätzen sind nicht wohnwertmindernd.
Volltext der Entscheidung
Die Vermieterin verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2009. Nachdem die Mieterin lediglich eine Teilzustimmung erteilt hatte, erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg. Strittig war, ob einige Merkmale der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung auf die Wohnung zutreffen. Die Küche war vermieterseits lediglich mit einem Stufenausgussbecken ausgestattet. Dieses sei nach Auffassung des Amtsgerichts keine Spüle im neuzeitlichen Sinne. Das Gericht stellte dementsprechend das Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals „keine Spüle“ fest. Der Terrazzofußboden in der Küche wies Risse und bräunliche Verfärbungen auf. Das Amtsgericht sah ihn nicht als wohnwerterhöhend an, weil er sich nicht in dem dafür erforderlichen guten Zustand befand. Das Amtsgericht war außerdem der Auffassung, dass Lärmemissionen von Sportstätten beziehungsweise Spielplätzen nicht als „durch Gewerbe verursachte Geräuschemissionen“ zu werten sind und sich folglich nicht wohnwertmindernd in der Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) auswirken.