Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013 und Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals „Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz in der Wohnung“
Amtsgericht
Schöneberg
Urteil
Az. 5 C 70/13
Entscheidungsdatum
13.07.2014
Leitsätze
Ein in der Wohnung vorhandener Abstellraum ist nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er mit Versorgungsleitungen durchzogen ist.
Volltext der Entscheidung
Der Vermieter verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Als wohnwerterhöhend machte er unter anderem die in der Wohnung befindliche Speisekammer und eine weitere kleine Kammer geltend. Die Mieterin führte dagegen an, dass die beiden Kammern nicht nutzbar seien, da durch diese Versorgungsleitungen für Be- und Entwässerung laufen, welche über Putz liegen. Das Amtsgericht Schöneberg folgte der Auffassung der Mieterin und verneinte das Vorliegen eines positiven Merkmals. Sei ein Abstellraum wie im vorliegenden Fall mit Rohren durchzogen, sodass die Nutzfläche beeinträchtigt sei, nehme ihm dies die „Qualität als Abstellraum“. Er sei daher nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang