Mieterhöhung durch Hausverwaltung ohne Hinweis auf Vertretungsverhältnis
Amtsgericht
Pankow/Weißensee
Urteil
Az. 111 C 2/97
Entscheidungsdatum
08.05.1997
Leitsätze
Wird ein Mieterhöhungsverlangen nicht vom Vermieter selbst, sondern von einem Vertreter gefertigt, dann muss die Urkunde einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthalten.
Volltext der Entscheidung
Der Vermieter hatte eine Hausverwaltung damit beauftragt, in seinem Namen eine Mieterhöhung auszusprechen. Die Hausverwaltung forderte nunmehr den Mieter auf, der Erhöhung seiner Miete nach § 12 MHG zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen enthielt keinerlei Hinweis darauf, dass die Hausverwaltung als Vertreter des Vermieters handelt. Das Gericht entschied, dass durch den fehlenden Hinweis auf die Stellvertretung das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wurde. Denn aus dem Erhöhungsverlangen konnte nicht entnommen werden, dass die Hausverwaltung die Erhöhung im Namen des Vermieters verlangt hat. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, dass der Mieter aufgrund eines vorangegangenen Rundschreibens oder aufgrund sonstiger, außerhalb des Mieterhöhungsverlangens liegender Umstände, erkannt hat oder erkennen konnte, dass die Erhöhungserklärung im Namen des Vermieters abgegeben werden sollte. Eine von einem Vertreter abgegebene, formbedürftige Erklärung muss selbst einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthalten. Aus diesem Grunde war das Mieterhöhungsverlangen nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Anmerkung: Wird eine Mieterhöhung unter der Bezeichnung "Hausverwaltung" abgegeben, dann kann unter Umständen bereits aus dem Hinweis "Hausverwaltung" auf die Vertretung des Vermieters geschlossen werden. Aus diesem Grunde ist diese Entscheidung nicht ohne weiteres übertragbar. Stets aber muss klar sein, dass der Vermieter der Absender des Erhöhungsverlangens im Rechtssinne ist.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 266