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Keine Vorratskündigung bei Eigenbedarf

Bundesgerichtshof

Karlsruhe

Urteil

Az. VIII ZR 297/14

Entscheidungsdatum

22.09.2015

Leitsätze

Ein – auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter – Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

Volltext der Entscheidung

Eine Vermieterin im Seniorenalter, die in einem Einfamilienhaus in einer anderen Stadt wohnte, kündigte einem Mieter eine Drei-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss eines ihr gehörenden Mehrfamilienhauses in Bonn. Bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht äußerte sie sich nur zaghaft und wortkarg zu ihrer angeblichen Nutzungsabsicht. Sie konnte auch nicht angeben, weshalb sie sich unter mehreren Drei-Zimmer-Wohnungen des Hauses als Seniorin ausgerechnet für die Wohnung im 3. Obergeschoss entschieden hatte. Noch kurz vor der Kündigung hatte sie eine Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss neu vermietet. Das Amtsgericht Bonn hatte die Klage der Vermieterin abgewiesen, der Bundesgerichtshof hielt die Entscheidung in dritter Instanz für richtig. In seiner Begründung führte es aus: Nach der „Lebenserfahrung“ erscheine es wenig plausibel, dass die für die Lebensumstände der Seniorin weitreichende Entscheidung, das bisher von ihr bewohnte Einfamilienhaus und somit den bisherigen Lebensmittelpunkt alsbald zugunsten der Drei-Zimmer-Wohnung in Bonn aufzugeben, derart kurzfristig gefasst wurde. Das spreche dafür, dass der vorgebrachte Nutzungswunsch, wenn nicht sogar vorgeschoben, so doch zumindest noch nicht hinreichend bestimmt und konkret gewesen sei, als sie die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung sei daher jedenfalls als „Vorratskündigung“ unbegründet.