Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung erst nach Abhilfefrist
Bundesgerichtshof
Karlsruhe
Urteil
Az. VIII ZR 182/06
Entscheidungsdatum
17.04.2007
Leitsätze
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
Volltext der Entscheidung
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 322