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Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung erst nach Abhilfefrist

Bundesgerichtshof

Karlsruhe

Urteil

Az. VIII ZR 182/06

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Leitsätze

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.

Volltext der Entscheidung

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 322