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Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung sowie Darlegungs- und Beweislast der Ursachen für Schimmelbefall

Amtsgericht

Tempelhof-Kreuzberg

Urteil

Az. 11 C 208/13

Entscheidungsdatum

13.10.2013

Leitsätze

Eine Betriebskostenabrechnung, die als Verteilerschlüssel nur „Verbrauch“ angibt und keine Angaben zu den Verbrauchsanteilen enthält, ist formell unwirksam. Einer Mietminderung wegen Schimmelbefalls kann ein Vermieter nicht lediglich entgegenhalten, dass der Schimmelbefall auf falschem Heizverhalten beruhen würde, sondern muss beweisen, dass bauseitige Ursachen auszuschließen sind.

Volltext der Entscheidung

Der Vermieter verlangte von der Mieterin Nachzahlungen aus zwei Betriebskostenabrechnungen. In diesen war als Verteilerschlüssel für die Positionen Wasser und Strom jeweils nur „Verbrauch“ angegeben. Die Mieterin hielt die Abrechnungen daher insoweit für formell unwirksam. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab ihr Recht. Der auf die Mieterin entfallende Anteil sei nicht nachvollziehbar, da Angaben zu den gesamten Verbrauchsanteilen und den auf die Mieterin entfallenden Anteilen fehlten. 

Außerdem stritten die Mietparteien um eine Minderung der Miete wegen Schimmelbefalls in der Wohnung. Der Vermieter wandte gegen die Minderung lediglich ein, dass die Mieterin den Schimmel durch falsches Heizverhalten selbst verursacht habe. Das reichte dem Amtsgericht nicht. Der Vermieter hätte nämlich darlegen und  beweisen müssen, dass die Schimmelursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, also dass bauseitige Mängel als Ursache ausgeschlossen sind.