Betriebskostenabrechnung auf der Basis einer Wirtschaftseinheit
Amtsgericht
keine Angabe
Beschluss
Az. VIII ZR 329/10
Entscheidungsdatum
12.03.2012
Leitsätze
Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, in der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist zulässig. Vergisst der Vermieter in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude, führt das nicht zur (formellen) Unwirksamkeit der Abrechnung. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)
Volltext der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil nochmals klar, dass der Vermieter bei der Abrechnung von Heizkosten mehrere Gebäude zu einer Wirtschaftseinheit zusammenfassen und die für diese Gebäude angefallenen Heizkosten zusammen abrechnen kann, wenn diese durch eine gemeinsame Heizanlage versorgt werden. Wenn der Vermieter versehentlich bei der Bezeichnung einer solchen Wirtschaftseinheit in der Abrechnung die Angabe einiger Hausnummern vergisst, bleibt die Abrechnung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dennoch formell wirksam, und der Vermieter kann diesen Fehler nachträglich korrigieren.