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Asbest in der Wohnung: Haftung für künftige Gesundheitsschäden

Landgericht

Berlin

Urteil

Az. 65 S 200/12

Entscheidungsdatum

20.12.2012

Leitsätze

Lässt ein Vermieter in der Wohnung vorhandene Asbest-Fußbodenplatten nicht fachgerecht entsorgen, haftet er gegenüber den Mietern für alle (auch künftigen) materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der daraus resultierenden Gesundheitsgefährdung erwachsen.

Volltext der Entscheidung

Der Vermieter ließ im Jahr 2005 Asbest-Bodenplatten aus der Wohnung der Mieter, die diese mit ihren drei Kleinkindern bewohnten, entfernen. Die Arbeiten wurden nach Überzeugung des Gerichts nicht fachgerecht durchgeführt, sodass eine Gesundheitsgefährdung der Kinder der Mieter durch Asbestfasern nicht ausgeschlossen ist. Auf die Klage der Mieter stellte das Landgericht in zweiter Instanz fest, dass die Vermieterin verpflichtet ist, den Kindern der Mieter alle Schäden, die diesen durch den Asbestkontakt bereits entstanden sind oder als Spätfolgen noch entstehen, zu ersetzen hat. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Sven Leistikow