1. Eine mit dem Berliner Mietspiegel 2023 begründete Mieterhöhung vom 27. März 2024 ist nicht mangels ausreich- ender Begründung formell unwirksam, auch wenn sich die ortsübliche Miete letztlich nach dem (erst später erschienenen) Berliner Mietspiegel 2024 bemisst. 2. Sind Treppenhaus und Eingangsbereich des Hauses nicht nur von Schmutz, sondern auch durch ein mit einer Sperrholzplatte vernageltes Fenster und eine große verspachtelte Wandfläche geprägt, liegt ein „überwiegend schlechter Zustand“ vor. 3. Eine „stark vernachlässigte Umgebung“ ist bei einem Haus in der Görlitzer Straße direkt am Görlitzer Park, der von der Polizei als kriminalitätsbelasteter Ort eingestuft wird, zu bejahen.
Finden auf einer Wiese vor einem Haus regelmäßig abends Partys statt und wird sie tagsüber für Picknicks genutzt, und gibt es zudem in der Nähe drei Sportstätten mit abendlichem Trainingsbetrieb und Wettkämpfen am Wochenende, liegt die Wohnung nicht in einer „besonders ruhigen Lage“.
Ein gerichtlicher Vergleich zwischen Vermieter und Mieter, wonach der Mieter berechtigt ist, an bis zu zwei Personen unterzuvermieten, bindet auch den späteren Erwerber des Grundstücks als Rechtsnachfolger des Vermieters.
1. Der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Über- oder Rückgabeprotokolls ist, so keine abweichenden Abre-den getroffen werden, sowohl hinsichtlich positiv aufgeführter Verschlechterungen der Mietsache als auch Fehlens nicht aufgeführter bindend, es sei denn, solche können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden. 2. Unterzeichnet der Mieter das Protokoll behauptetermaßen nur, um nicht selbst für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, steht das der vereinbarten Protokollwirkung nicht entgegen. 3. Behauptet der Mieter entgegen einem den mangelfreien Zustand der Mietsache bei Rückgabe bestätigenden unterzeichneten Protokoll, es hätten bis zu Ende Mängel vorgelegen, ist er mit diesem Vortrag insgesamt ausgeschlossen, da bzw. wenn er nicht vorträgt, wann zuvor bestehende Mängel behoben worden seien. 4. Einrichtungen, welche der Mieter in die Wohnung einbringt (hier: Laminat), sind spätestens bei Mietende wieder zu entfernen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung besteht nur, wenn dieses vereinbart wurde oder der Vermieter der Entfernung widerspricht.
In der Modernisierungsankündigung zur geplanten Versorgung einer Wohnung mit Fernwärme statt der bisherigen Versorgung über eine Gasetagenheizung muss der Vermieter darlegen, dass durch die Maßnahme eine Einsparung von Endenergie (§ 551b Nr. 1 BGB) oder von Primärenergie (§ 551b Nr. 2 BGB) erzielt wird. Fehlen hierzu jegliche Angaben, ist der Mieter nicht zur Duldung verpflichtet. Die Ankündigung muss zudem Angaben zum voraussichtlichen Beginn, der voraussichtlichen Dauer, den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und der auf die konkrete Wohnung künftig voraussichtlich entfallenden Heizkosten enthalten.