Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015, ist nicht anzuwenden, weil nichtig.
Der Vermieter muss einem Mieter den Anbau einer Rampe am Eingang des Hauses, welche dessen auf einen Rollstuhl angewiesenem Ehemann die selbständige Überwindung der 6 Stufen im Eingangsbereich ermöglichen soll, erlauben und kann den Mieter nicht auf die Alternative des Anbaus eines Treppenlifts verweisen. Ihm steht jedoch eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rückbaus im Falle eines Auszugs des Mieters zu.
Dringen in eines von drei Zimmern einer Wohnung jeweils in den frühen Morgenstunden an Werktagen intensive scharfe Gerüche nach Schwefel oder Ammoniak ein, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der eine Minderung der Miete um 5-8 Prozent begründet.
Gerichte sind befugt, ihre Überzeugung von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auf der Grundlage eines ordnungsgemäß aufgestellten (auch einfachen) Mietspiegels zu gewinnen. Sie sind insoweit nicht verpflichtet, auf Antrag einer Partei ein Sachverständigengutachten zur Miethöhe einzuholen.
1. Begründet ein Vermieter seine Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen aus seiner bisherigen, im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung in die gekündigte Wohnung im ersten Obergeschoss umziehen muss, und legt er lediglich ein ärztliches Zeugnis vor, welches aus der Zeit vor Vermietung der gekündigten Wohnung stammt und dieselben Erkrankungen nennt, auf die er sich in seiner Kündigung bezieht, so muss er darlegen und beweisen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mietvertragsabschluss erheblich verändert hat. 2. Begründet der Vermieter seinen Eigenbedarf zusätzlich damit, dass er mit seinem in Hamburg lebenden Ehemann perspektivisch zusammenleben möchte und dafür die gekündigte Wohnung mit der Nachbarwohnung zusammenlegen will, handelt es sich insoweit um eine unzulässige Vorratskündigung, wenn die Eheleute noch gar keine konkreten Pläne für Umbau und gemeinsame Nutzung der Wohnung darlegen können.
1. Liegt ein Haus gemäß der Berliner Lärmkarte in einer Lage mit geringer Lärmbelastung, reicht dies für die Annahme einer „besonders ruhigen Lage“ nicht aus, wenn es in der Straße Durchgangsverkehr gibt und es sich nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt. 2. Das Vorhandensein einer kleinen Grünfläche im Innenhof stellt noch keine „aufwändige Gestaltung dar“ .
1. Der vollständige Ausfall der Warmwasserversorgung im Dezember und Januar rechtfertigt eine Mietminderung um 30 Prozent. 2. Widerspricht ein in der Abrechnung einer Betriebskostenposition angewandter Flächenmaßstab den Flächenangaben in der Abrechnung und wird er auch nicht an anderer Stelle der Abrechnung erläutert, ist die Abrechnung hinsichtlich dieser Position formell unwirksam.