1. Der Mietspiegel bildet eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von § 287 ZPO. Er stellt eine nach den Vorgaben der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zulässige Anpassung des Berliner Mietspiegels 2019 dar. 2. Auf die Frage, in welcher Weise der Mietspiegel 2019 aus dem vorherigen Mietspiegel 2017 hervorgegangen ist, kommt es nicht an, weil die Überleitungsvorschrift allein darauf abstellt, ob er am Stichtag (31. Dezember 2019) „existiert“ hat. Ebenfalls unerheblich ist deshalb, ob der Mietspiegel 2019 als qualifizierter oder (nur) als einfacher Mietspiegel anzuerkennen ist.
Rechnet ein Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung unter Zugrundelegung der (höheren) Sollvorschüsse anstatt der tatsächlich vom Mieter gezahlten Vorschüsse ab, kann er dies grundsätzlich nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist nicht mehr zu Lasten des Mieters korrigieren (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn der Fehler für den Mieter (zum Beispiel wegen eines offenen Streits über die Höhe der Vorauszahlungen) offensichtlich war und wenn dieser Fehler kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert wurde.
1. Die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers einer 63 qm großen Zweizimmerwohnung an zwei Personen für die Dauer eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes des Mieters kann nicht wegen einer damit einhergehenden Überbelegung der Wohnung verweigert werden. 2. Die Klage eines Mieters auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist nicht treuwidrig, weil gleichzeitig ein Klageverfahren wegen der Rückzahlung überhöhter Mieten geführt wird.
Eine Gartenfläche auf dem Grundstück, deren Nutzung durch die Mieter als Erholungs- und Spielfläche geduldet wird und die überwiegend nur aus Rasen mit wenigen Pflanzen und Bäumen besteht, erfüllt weder das Merkmal eines „aufwändig gestalteten Wohnumfeldes“ noch das Merkmal „Mietergarten ohne Entgelt“ .
Beruft sich ein Vermieter hinsichtlich der Mietpreisbremse auf den Ausnahmetatbestand der „umfassenden Modernisierung“ (§ 556f Satz 2 BGB), so muss er im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen mit welchen Kosten er durchgeführt hat und inwiefern diese als Modernisierung und nicht als Instandsetzung zu bewerten sind. Eine umfassende Modernisierung liegt nur vor, wenn die Kosten mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands (ohne Grundstückskosten) betragen.
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung (sogenannte Vorratskündigung) nicht aus; vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
1. Liegt ein Haus gemäß der Berliner Lärmkarte in einer Lage mit geringer Lärmbelastung, reicht dies für die Annahme einer „besonders ruhigen Lage“ nicht aus, wenn es in der Straße Durchgangsverkehr gibt und es sich nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt. 2. Das Vorhandensein einer kleinen Grünfläche im Innenhof stellt noch keine „aufwändige Gestaltung dar“ .