Das Merkmal „Lage im Seitenflügel oder Quergebäude bei verdichteter Bebauung“ liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn sich die Wohnung im 4. (obersten) Stockwerk des Seitenflügels oder Quergebäudes befindet.
Fahrradständer mit Einschub für das Vorderrad im Hinterhof erfüllen nicht das positive Merkmal „Abschließbarer leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Fahrradabstellplätze mit Anschlussmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück (ausreichend dimensioniert)“.
1. Ist die Küche einer Wohnung nur über einen der Wohnräume zu erreichen, liegt das Merkmal „Schlechter Schnitt (z. B. gefangenes Zimmer und/oder Durchgangszimmer)“ vor.
2. Die „Überdurchschnittliche ÖPNV-Anbindung und überdurchschnittliche Nahversorgung“ sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale des Berliner Mietspiegels 2024 und bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht zu berücksichtigen.
1. Die Regelungen der §§ 556d ff. BGB („Mietpreisbremse“) sind wirksam und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anwendbarkeit dieser Regelungen ist nicht auf Mieter beschränkt, die sich eine über die ortsübliche Miete plus 10 Prozent hinausgehende Miete nicht leisten können. 2. Der Berliner Mietspiegel 2024 ist ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB. Es steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts, ob es die konkrete ortsübliche Miete für eine Wohnung innerhalb der Spanne der einschlägigen Zeile des Mietspiegels durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder anhand einer Schätzung unter Anwendung der Orientierungshilfe ermittelt.
3. Fehlt an der im Badezimmer vorhandenen Badewanne eine vom Vermieter gestellte Duschabtrennung als Spritzschutz (z. B. Duschvorhang oder Plexiglasscheibe) liegt nach dem Berliner Mietspiegel 2024 das Negativmerkmal „Keine Duschmöglichkeit (z. B. kein Spritzwasserschutz …)“ vor.
4. Legt der Vermieter auf Wunsch des Mieters in der Küche eine Elektroherdleitung, da der Mieter den vorhandenen Gasherd durch einen gewöhnlichen Elektroherd ersetzt haben will, stellt dies kein wohnwerterhöhendes Merkmal dar.
Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 556c BGB auf eine durch den Vermieter von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung eines Gebäudes von durch den Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung (…).
(Leitsatz von der Redaktion ME gekürzt)