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Mietrecht

Urteile

Zum Umfang des Beleg-
Einsichtsrechts des Mieters

Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrunde liegenden Zahlungsbelege.

BGH Urteil vom 09.12.2020 – AZ VIII ZR 118/19 –

Mietern steht nach Erhalt von Betriebskostenabrechnungen ein Recht auf Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu. Eine Vermieterin gewährte ihrem Mieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungsbelege, sie verweigerte ihm jedoch die verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf den Mieter umgelegten Betriebskosten gehören. Ein besonderes Interesse – wie etwa ein begründetes Misstrauen gegenüber der Abrechnungspraxis des Vermieters – brauche der Mieter nicht darzulegen. Denn das Kontrollinteresse des Mieters erstrecke sich auch darauf, ob der Vermieter die in die Abrechnung eingestellten Leistungen Dritter seinerseits (vollständig) bezahlt hat und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen oder Ähnlichem profitiert habe.

Anmerkung: Die Entscheidung wurde ausführlicher schon einmal in MieterEcho Nr. 415 besprochen.