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Mietrecht

Urteile

Wohnwertmindernde Merkmale nach der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels

Ein Fenster vom Bad zum Nachbarraum entspricht nicht einem nach außen führenden Fenster. Ein Ausgussbecken in der Küche ist einer Spüle nicht gleichzusetzen.

AG Schöneberg, Urteil vom 10.01.2013 – AZ 2 C 128/12 –

       
Der Mieter stimmte einem Mieterhöhungsverlangen nach dem Berliner Mietspiegel 2011 nur teilweise zu. Der Vermieter verklagte ihn daraufhin auf Zustimmung zur restlichen begehrten Mieterhöhung. Das Amtsgericht Schöneberg hielt die Klage des Vermieters überwiegend für unbegründet. Unter anderem folgte es der Auffassung des Mieters, dass die Merkmalgruppe 1 (Bad/WC) negativ zu werten sei, da das Bad mit WC kein nach außen führendes Fenster hat. Zwar existiert ein Fenster vom Bad zum Nachbarraum, dies reichte nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch nicht: Wohnwertmindernd werde ein Bad mit WC ohne Fenster nicht nur wegen des fehlenden Tageslichts gewertet, sondern insbesondere wegen der fehlenden Möglichkeit einer schnellen und problemlosen Entlüftung von Feuchtigkeit und Fäkalgerüchen nach außen. Auch die Merkmalgruppe 2 (Küche) wertete das Amtsgericht negativ, da die Küche bei Anmietung der Wohnung nur mit einem Ausgussbecken ausgestattet war und somit entgegen der Auffassung des Vermieters das Merkmal „keine Spüle“ vorgelegen habe. Etwas anderes könne allenfalls bei einem (hier nicht vorhandenen) „Stufenausguss“ gelten, der – wie eine Spüle – die Möglichkeit eröffne, sauberes von schmutzigem Geschirr zu trennen.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams


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