Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit einer Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen

a) (…)
b) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (…).
c) Die Unwirksamkeit einer formularmäßigen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Vornahmeklausel (…).

BGH Beschluss vom 30.01.2024 – AZ VIII ZB 43/23 –

Im vorliegenden Fall musste der BGH zwar über eine Beschwerde zur Kostentragung entscheiden, sich dazu aber auch in diesem Fall umfassend mit der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln auseinandersetzen.

In einem Mietvertrag aus dem Jahr 2008 war vereinbart, dass die Mieterin die laufenden Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Die Schönheitsreparaturklausel entsprach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung. Zwar ist auch eine solche (im Übrigen korrekte) Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit März 2015 unwirksam, wenn dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung vermietet wurde und er keinen angemessenen Ausgleich hierfür erhalten hat. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss jedoch erneut klar, dass der Mieter, der sich hierauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die bei Mietbeginn unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung trägt. An einer solchen Darlegung durch die Mieterin fehlte es jedoch in diesem Fall, weshalb von der Wirksamkeit der Klausel ausgegangen werden müsse. Weiter enthielt der Vertrag auch eine Quotenabgeltungsklausel. Auch hier bestätigte der Bundesgerichtshof gegen die Auffassung der Mieterin seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine (formularvertraglich vereinbarte) Quotenabgeltungsklausel zwar unwirksam ist, die im Übrigen wirksame Vereinbarung zur Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen davon jedoch nicht tangiert wird.

Die Mieterin hatte sich auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparatur-Klausel berufen und von ihrem Vermieter zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen einen Vorschuss verlangt, hatte aber mit ihrem Begehren keinen Erfolg.


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