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Mietrecht

Urteile

Vertraglicher Ausschluss von Mieterhöhungen bei Vereinbarung einer Bestandsmiete

Wird zwischen Vermieter und Mietern eine „Bestandsmiete“ vereinbart, kann dies zu einem dauerhaften Ausschluss von Mieterhöhungen führen.

AG Lichtenberg, Urteil vom 05.06.2013 – AZ 21 C 62/13 –

Im Jahr 1999 vereinbarten die Mieter mit dem Vermieter eine Umsetzung in eine andere Wohnung. In der Umsetzvereinbarung wurde für die neue Wohnung eine „Bestandsmiete“ in Höhe von 851,87 DM vereinbart. Diese Miethöhe wurde dann auch im neuen Mietvertrag vereinbart. Im Jahr 2001 und im Jahr 2003 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Auf den entsprechenden Hinweis der Mieter auf die Umsetzvereinbarung bestätigte sie jedoch im Anschluss jeweils schriftlich, dass das Mieterhöhungsverlangen wegen der Vereinbarung über die Bestandsmiete unwirksam sei. Am 23. Oktober 2012 verlangte die Vermieterin erneut die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete. Auf die ebenfalls erneute Weigerung der verbliebenen Mieterin, die Zustimmung zu erteilen, erhob die Vermieterin dieses Mal jedoch Klage. Das Amtsgericht Lichtenberg wies die Klage ab. Es stellte klar, dass im Einzelfall entscheidend sei, was Vermieter und Mieter bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollt hätten, ein Indiz hierfür könne auch das spätere Verhalten der Vertragsparteien sein. Das Amtsgericht nahm an, dass bereits wegen der Vereinbarung einer „Bestandsmiete“ von einem gewollten Ausschluss von (nicht einvernehmlicher) Erhöhungen der Nettomiete auszugehen sein dürfte. In jedem Fall spreche aber der Schriftwechsel zu den Mieterhöhungen 2001 und 2003 dafür, dass beide Mietvertragsparteien von Anfang an von einer Unveränderlichkeit der Nettomiete ausgingen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Stenzel


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