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Mietrecht

Urteile

Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender Angabe der Gesamtkosten

Eine Betriebskostenabrechnung, welche nicht die im Gebäude angefallenen Gesamtkosten angibt, ist formell unwirksam. Ein Vermieter kann auf Basis einer solchen Abrechnung keine Nachzahlung vom Mieter verlangen, sondern muss eine neue ordnungsgemäße Abrechnung erstellen.

 

Die Vermieterin verlangte von den Mietern eine Nachzahlung aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung in Höhe von 512,85 Euro. Die Mieter erhoben verschiedene Einwände gegen die Abrechnung, insbesondere hatten sie den Verdacht, dass sie mit erheblichen Mehrkosten, die durch das in zwei Etagen des Hauses befindliche Gewerbe verursacht wurden, belastet würden. Die Vermieterin klagte ihre angebliche Nachforderung ein. Im Rahmen des Rechtsstreits stellte sich heraus, dass neben ihr auch der im Haus befindliche Gewerbebetrieb als weiterer Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen ist. Die Vermieterin teilte mit, dass eine Belastung der Mieter mit dem von diesem Gewerbe verursachten Kosten gar nicht möglich sei, da ihr dessen Betriebskosten gar nicht bekannt seien. Sie habe damit nichts zu tun und sei auch gar nicht in der Lage, diese Kosten anzugeben, weil ihr lediglich die in dem von ihr bewirtschafteten Teil des Hauses anfallenden Kosten bekannt seien. Die Kosten des Gewerbebetriebs waren demnach in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung überhaupt nicht enthalten. Die Mieter wendeten daraufhin ein, dass dann die Abrechnung wegen der fehlenden Angabe der Gesamtkosten des Gebäudes ohnehin formell unwirksam sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Gesamtkosten auch dann anzugeben, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Es genüge nicht, die bereits bereinigten Kosten mitzuteilen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg folgte der Auffassung der Mieter und wies die Klage ab. Auf die Widerklage der Mieter verurteilte das Amtsgericht die Vermieterin zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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