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Mietrecht

Urteile

Unklarheiten bei Vereinbarung zur Mietstruktur (2)

Widersprechen sich mietvertragliche Regelungen zur vereinbarten Mietzinsstruktur, weil einerseits eine Nettokaltmiete, andererseits eine Bruttokaltmiete vereinbart wird, liegt eine Unklarheit i.S. von § 5 AGBG (jetzt § 305 c BGB) vor. Dies hat zur Folge, dass die für den Mieter günstigere Vereinbarung einer Bruttokaltmiete(Betriebskosten sind in der Miete enthalten, Heizkosten nicht) maßgebend ist.

LG Berlin, Urteil vom 19.09.2000 – AZ 64 S 137/00 –

Durch eine Klausel wurde in einem Formularmietvertrag die Miete als Bruttomiete ausgewiesen, zu der Vorauszahlungen für die Betriebskosten hinzukommen und in einer anderen Klausel über den Mietzins zusätzlich auf § 4 Abs. 2 MHG (Miethöhegesetz) verwiesen und die Umstellung auf eine Nettokaltmiete wurde vorbehalten.

Die Regelungen in den Anlagen zum Mietvertrag (Anlage 1 Ziff. 1.3 und Anlage 2 Nr. 2) deuten auf die Vereinbarung einer Nettokaltmiete mit gesonderten Vorschüssen für Betriebskosten, Heizung und Warmwasser hin. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Regelung in § 3 Abs. 1 des Mietvertrages. Dort ist zunächst nur von der Möglichkeit einer Mieterhöhung gem. § 4 Abs. 2 MHG die Rede. § 4 Abs. 2 betrifft aber gerade den Fall einer Bruttokaltmiete. Dass eine Umstellung auf eine Nettokaltmiete erfolgt wäre, ist nicht vorgetragen, so dass nach § 4 Abs. 1 des Mietvertrags von einer Bruttokaltmiete auszu-gehen ist. In der Mietberechnung (A) unter Ziff. 1.2 wird ausdrücklich die Bezeichnung " Bruttokaltmiete gebraucht. (…) Dieser Widerspruch stellt eine Unklarheit i.S. des § 5 AGBG (Jetzt § 305 C BGB) dar, mit der Folge, dass die für den Mieter günstigere Auslegung maßgebend ist.

Veröffentlicht in GE 2001, 207

Anmerkung zu Gesetzesänderungen seit der Urteilsverkündung:

Der § 5 AGBG-aF findet sich ohne inhaltliche Änderung in 305c Abs.2 BGB-nF wieder.


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