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Schriftform bei Betriebskostenabrechnungen im sozialen Wohnungsbau

Bei öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne des § 10 Abs. 1 WoBindG ist die Schriftform für die Abrechnung über die Betriebskosten zwingend vorgeschrieben. Die Unterschrift einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung mit dem Zusatz "i. A." genügt nicht der gesetzlichen Schriftform.

LG Berlin, Urteil vom 14.12.2004 – AZ 64 S 331/04 –

Vermieterin und Mieterin stritten um eine Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 1999 und der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000. Das Landgericht gelangte zu der Feststellung, dass die von der Vermieterin überreichte Abrechnung nicht dem Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 126 BGB entsprach. Nach dem Inhalt dieser Vorschriften bedürfen die Abrechnungen über die Betriebskosten für öffentlich geförderten Wohnungsbau der Schriftform.

Das Landgericht wies darauf hin, dass es sich bei der Hausverwaltung um eine GmbH und damit um eine juristische Person handele. Bei juristischen Personen sei die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nur dann gewahrt, wenn sich aus der Urkunde selbst das Vertretungsverhältnis des Unterzeichnenden ergebe. Die Funktion der unterzeichnenden Mitarbeiterin in der Hausverwaltung, aus der sie ihren Auftrag ableitete, sei nicht ersichtlich. Aus diesem Grund - und weil ein weiteres Anschreiben, aus dem sich die Vertretungsbefugnis ergab, nicht beigefügt war - könne man den Aussteller der Betriebskostenabrechnung nicht erkennen. Die Klage der Vermieterin auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags wurde daher abgewiesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Heinz Paul

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 310


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