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Mietrecht

Urteile

Schönheitsreparaturen bei "DDR-Mietverträgen (1)"

Eine an das ZGB der DDR angelehnte Klausel, nach der der Mieter für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses verantwortlich ist, führt bei Beendigung des Mietverhältnisses nur dann zu einer Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, wenn die Substanz der Wohnung gefährdet ist.

AG Berlin Lichtenberg, Urteil vom 30.07.1999 – AZ 9 C 272/98 –

Zwischen den Mietvertragsparteien war in dem im Jahre 1983 geschlossenen Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter "...für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses verantwortlich ist..." Darüber hinaus war der Mieter verpflichtet, "...bei Auszug aus der Wohnung diese in einem unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes vertragsgemäßen Gebrauchszustand besenrein..." zurückzugeben. Der Vermieter verlangte bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erhob der Vermieter Zahlungsklage wegen des aufgrund der unterbliebenen Schönheitsreparaturen entstanden Schadens.

Das Amtsgericht Lichtenberg wies die Klage (insoweit) mit der Begründung ab, der Mieter sei zur Vornahme von Schönheitsreparaturen weder während noch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet gewesen. Da in der Vereinbarung zum Mietvertrag lediglich vorgesehen war, dass der Mieter die Wohnung unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes durch vertragsgemäßen Gebrauch besenrein zurückzugeben habe, könne der Vermieter hieraus keine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Renovierungsarbeiten beim Auszug ableiten. Nach Ansicht des Gerichts enthielt die Klausel keinen Hinweis auf den malermäßigen Zustand der Wohnung bei Rückgabe.

Das Amtsgericht gelangte weiter zu der Ansicht, dass dem Vermieter auch kein Anspruch wegen der während der Dauer des Mietverhältnisses unterlassenen Schönheitsreparaturen zustand. Zwar enthalte die Klausel, nach der der Mieter für die malermäßige Instandhaltung während der Mietzeit für die Dauer des Mietverhältnisses verantwortlich sei, eine Regelung über die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe jedoch, dass damit nur die Pflicht während der Dauer des Mietverhältnisses, nicht jedoch eine Renovierungspflicht bei dessen Beendigung gemeint sei.

Diese Argumentation wird nach Ansicht des Amtsgerichts durch die Auslegung anhand der bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Regelung des ZGB der DDR gestützt, nach der dem Mieter die durch vertragsgemäße Nutzung notwendigen Malerarbeiten oblagen. Zwar komme nach dem Wegfall der Geltung des ZGB nicht die gesetzliche Regelung des BGB zum tragen, nach der die Durchführung der Schönheitsreparaturen mangels anderweitiger Vereinbarung vom Vermieter geschuldet sei, denn die Vereinbarung zum Mietvertrag habe durchaus eine eigenständige Bedeutung. Wegen der Anlehnung der Vereinbarung an das ZGB und dessen Auslegung konnte der Mieter jedoch weitgehend selbst bestimmen, wann und in welchen Abständen er die Malerarbeiten in der Wohnung durchführen wollte. Im offiziellen Kommentar zum ZGB wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Zustand zu übergeben, der eine sofortige Weitervermietung an einen Nachmieter ermöglichen würde. Der Mieter könne aufgrund der Vereinbarung vom Vermieter nur nicht die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen und müsse, wenn er die malermäßige Instandsetzung wünsche, diese selbst durchführen. Eine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nach Ansicht des Amtsgerichts daher nur dann, wenn ohne Ausführung der Arbeiten das Mietobjekt in seiner Substanz gefährdet wäre.

Aus diesem Grunde kam es für die Frage, ob der Mieter bei Auszug aus der Wohnung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war darauf an, ob aufgrund der unterbliebenen Schönheitsreparaturen die Substanz der Wohnräume gefährdet war. Die pauschalen Behauptungen des Vermieters, die Wände seien sehr fleckig, stark verschmutzt und die Tapete sei stark verschlissen, lässt nach Ansicht des Gerichts nicht auf eine Substanzgefährung schließen. Aus diesem Grunde wurde die Klage abgewiesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Fehlhaber

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 279


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