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Mietrecht

Urteile

Mietpreisbremse und Staffelmiete

1. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Land Berlin als Verordnungsgeber für das gesamte Stadtgebiet einen angespannten Wohnungsmarkt festgestellt hat.
2. Ist im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, kann die Feststellung einer geringeren als der vereinbarten Miete – angesichts der Unkenntnis der ortsüblichen Miete in der Zukunft – nur bis zum Ablauf der aktuellen Staffel verlangt werden.

AG Kreuzberg, Urteil vom 13.06.2024 – AZ 15 C 137/22 –

Übersandt von Mitglied N.N. (Name der Redaktion bekannt)

Im Mai 2021 rügten die Mieter einer im November 2018 angemieteten Wohnung einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, da die Miete weit über der ortsüblichen Miete plus 10% lag. Sie verlangten gleichzeitig von ihrer Vermieterin Auskunft über die vom Vormieter zuletzt gezahlte Miete (ohne Berücksichtigung von innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarten Mieterhöhungen). Die Vermieterin verweigerte die Auskunft, erst nach Erhebung einer entsprechenden Klage durch die Mieter übersandte sie schließlich den Vertrag des Vormieters. Danach lag auch die (nach dem Gesetz geschützte) Vormiete deutlich über der ortsüblichen Miete, aber noch rund 400 Euro unter der nun vereinbarten Miete. Daher verlangten die Mieter nun auf Grundlage der erteilten Auskunft Rückzahlung bereits überzahlter Mieten von Juni 2021 bis April 2023 sowie Rückzahlung eines Teils der auf Grundlage der überhöhten Miete vereinbarten Kaution. Außerdem begehrten sie die Feststellung, dass die Miete ab Mai 2023 den Betrag der geschützten Vormiete nicht übersteigt.

Die Vermieterin meinte, dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung u. a. deshalb unwirksam sei, weil sie zu Unrecht die gesamte Stadt Berlin als angespannten Wohnungsmarkt ausweist. Das Amtsgericht gab den Mietern weitgehend Recht und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 9.813,99 Euro. Bezüglich des Feststellungsantrags für die Zukunft folgte es allerdings der Auffassung der Vermieterin und stellte lediglich für den Zeitraum von Mai 2023 bis Dezember 2023 fest, dass die Miete die Vormiete nicht übersteigt. Für die Zeit ab Januar 2024 (Inkrafttreten der nächsten Staffel) sei dies nicht möglich, da für jede einzelne Staffelmieterhöhung die Höhe der ortsüblichen Miete festgestellt werden müsse, was angesichts der Unkenntnis der ortsüblichen Miete in der Zukunft derzeit nicht möglich sei.