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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2011, Sondermerkmale und wohnwerterhöhende Merkmale

Abgeschliffene Dielen sind einem Parkettboden oder einem ähnlich hochwertigen Bodenbelag nicht gleichzusetzen. Die bloße Koppelung der Entlüftung an das Licht ist keine „moderne, gesteuerte Entlüftung“. Der Anschluss des Hauses an die Fernwärme ist keine „Installation einer modernen Heizungsanlage“.

AG Tempelhof-Kreuzberg,, Urteil vom 02.08.2012 – AZ 16 C 34/12 –

Der Vermieter verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. Januar 2012. Nachdem die Mieterin nur teilweise zugestimmt hatte, verklagte der Vermieter sie auf Zustimmung hinsichtlich des Restbetrags. Streitig war zwischen Vermieter und Mieterin das Vorliegen einzelner wohnwerterhöhender Merkmale und Sondermerkmale. Der Vermieter vertrat die Auffassung, die abgeschliffenen Dielen in den Wohnräumen erfüllten das Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“, die an das Licht gekoppelte Entlüftung des fensterlosen Bades sei eine „moderne, gesteuerte Entlüftung“ und damit wohnwerterhöhend und außerdem sei eine moderne Heizanlage installiert worden, da das Haus an die Fernwärme angeschlossen wurde. Das Gericht verneinte alle diese Merkmale. Ein abgeschliffener Dielenboden sei einem Parkettboden oder ähnlich hochwertigem Belag nicht gleichzusetzen. Eine „moderne, gesteuerte Entlüftung (zum Beispiel mittels Feuchtigkeitssensors)“ liege nicht vor. Auch der Anschluss des Hauses an die Fernwärme könne nicht als Installation einer modernen Heizungsanlage gewertet werden, da die Wärme nicht im Haus erzeugt werde. Im Ergebnis konnte der Vermieter daher keine über die Teilzustimmung der Mieterin hinausgehende Erhöhung verlangen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde

 


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