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Mietrecht

Urteile

Mängelbeseitigung bei unzureichend schließender Hauseingangstür

Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zum Wohngebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, schließt die Pflicht ein, den Mieter von Störungen durch ungebetene Besucher freizuhalten (…). Daher ist der Vermieter verpflichtet, die Hauseingangstür wenigstens mit einem – funktionstüchtigen – Schnappschloss zu versehen, um für Unbefugte den Eintritt zum Flur und zum Treppenhaus technisch auszuschließen.
(Zitat aus dem Urteil des Amtsgerichts)

AG Mitte, Urteil vom 16.04.2024 – AZ 104 C 128/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

Die Hauseingangstüren zu einem Wohnhaus ließen sich von außen problemlos mit Körperkraft oder mittels einer Plastikkarte öffnen, was auch jedem Fremden den Zugang ohne Schlüssel ermöglichte. Eine Mieterin verlangte von der Vermieterin vergeblich die Beseitigung dieses Mangels. Die Vermieterin bestritt, dass die Haustüren ohne Schlüssel zu öffnen wären. Das von der Mieterin angerufene Amtsgericht Mitte führte einen Ortstermin durch, bei dem es sich davon überzeugen konnte, dass die Haustüren durch Körperkraft („sich dagegen werfen“) sowie auch mittels einer Plastikkarte ohne weiteres geöffnet werden konnten. Es verurteilte daher die Vermieterin dazu, dafür zu sorgen, dass beides nicht mehr möglich ist. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Hauseingangstür wenigstens mit einem funktionstüchtigen Schnappschloss zu versehen, um den Eintritt für Unbefugte zum Flur und zum Treppenhaus auszuschließen. Ein Betreten von Personen in ein Haus durch die Hauseingangstür, welche sich von jeder einigermaßen geschickten Person öffnen lässt, sei von einem Mieter nicht hinzunehmen.