Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Keine Verweigerung der Belegeinsicht durch bloßes Schweigen des Vermieters

Die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ist auch aufgrund einer Terminanfrage des Mieters keine Bringschuld des Vermieters. Wenn eine Vereinbarung eines Einsichtstermins nicht zustande kommt, obliegt es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung bei der Vermieterin zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. 


LG Berlin, Urteil vom 14.06.2019 – AZ 63 S 255/18 –

Quelle: juris

Ein Mieter vertrat die Auffassung, eine geforderte Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung (noch) nicht zu schulden, da die Vermieterin auf seine Terminanfragen zur Belegeinsicht nicht geantwortet und die Einsichtnahme damit verweigert habe. Diese Auffassung teilte das Landgericht Berlin (mit der Mehrheit der Rechtsprechung, s. u. a. LG Berlin, 63 S 238/13) nicht. Die Vermieterin habe nämlich durch ihr Schweigen auf die Anfragen des Mieters die Belegeinsicht nicht verweigert. Grundsätzlich müsse ein Vermieter auf ein solches Schreiben des Mieters nicht von sich aus tätig werden, da es sich bei der Pflicht zur Gewährung der Belegeinsicht nicht um eine „Bringschuld“ handele. Wenn eine Vereinbarung eines Einsichtstermins – zum Beispiel aufgrund des Schweigens des Vermieters auf entsprechende Anfragen – nicht zustande käme, müsse der Mieter nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung bei der Vermieterin (bzw. deren Hausverwaltung) zu den üblichen Geschäftszeiten erscheinen. Nur wenn ihm dann die Unterlagen dort nicht vorgelegt würden, könne eine Verweigerung der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen angenommen werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Vermieterin ihren Sitz in einem anderen Ort hat, und in dem Ort der Mietwohnung keine Niederlassung existiert, in welcher die Einsicht vorgenommen werden kann.



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