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Mietrecht

Urteile

Keine Änderung der Mietstruktur durch einseitige Erklärung des Vermieters (1)

Die Mietstruktur eines Mietverhältnisses wird nicht dadurch geändert, dass der Vermieter einseitig erklärt, der Abrechnungsmodus werde geändert. Das gilt auch dann, wenn der Mieter gelegentlich Mieterhöhungen gem. § 2 MHG zugestimmt hat und dort eine Nettokaltmiete ausgewiesen war.

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 13.11.1996 – AZ 4 C 433/96 –

Der Vermieter verlangt vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten entsprechend der von ihm vorgelegten Betriebskostenabrechnung. Die Parteien hatten im Mietvertrag von 1985 eine Teilinklusivmiete vereinbart, nach der lediglich über die Fahrstuhlkosten abgerechnet werden sollte und die restlichen Betriebskosten in der Miete enthalten sind.

Der Vermieter hatte mit einem Schreiben aus dem Jahre 1991 erklärt, die Miete sei nun eine Nettokaltmiete und die bisher enthaltenen Betriebskosten würden als Betriebskostenvorschüsse angesehen. In den Folgejahren hatte der Mieter gelegentlichen Mieterhöhungen zugestimmt, in denen die Zustimmung zur Erhöhung einer Nettokaltmiete begehrt wurde.

Der Mieter ist bei Vereinbarung einer Inklusivmiete nicht zur Bezahlung einer Nachforderung von Betriebskosten verpflichtet. Die Mietstruktur konnte vom Vermieter nicht einseitig durch ein (oder mehrere) Schreiben geändert werden. Hierfür hätte es vielmehr der Zustimmung der Mieters bedurft, die insoweit die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag abgeändert hätte. Eine solche Zustimmung kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Mieter gelegentlichen Mieterhöhungen gem. § 2 MHG zugestimmt hat, in denen die Erhöhung der Nettokaltmiete begehrt wurde. Denn dort waren die umlagefähigen Betriebskosten nicht im Einzelnen aufgeführt. Für eine wirksame Vereinbarung einer Nettokaltmiete wäre jedoch die Bezeichnung der einzelnen Betriebskostenarten erforderlich gewesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Willkomm

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 261


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