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Mietrecht

Urteile

Fristgerechte Mietzahlung

Gemäß § 556 b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
 
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

BGH Urteil vom 05.10.2016 – AZ VIII ZR 222/15 ; VIII ZR 223/15 –

Die Vermieterin mahnte die Mieter mit Schreiben vom 23.08.2013 ab, dass die Mietzahlungen für 5 Monate ( Januar - Juli 2013) nicht bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats auf ihrem Konto eingegangen seien. Dabei weiste sie auf die entsprechende mietvertragliche Formularklausel hin (s. Leitsatz).
In den Monaten März bis Mai 2014 leisteten die Mieter die Mietezahlungen spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats bei ihrem Zahlungsdienstleister, der Deutschen Post AG, in bar ein und erteilten gleichzeitig einen Überweisungsauftrag. Daraufhin war die Vermieterin der Ansicht, die Mietezahlungen seien wieder zu spät, nämlich nach dem dritten Werktag, auf ihrem Konto eingegangen und kündigte das Mietverhältnis jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht wegen verspäteter Mietzahlungen.

Nach Ansicht des BGHs hat die Vermieterin jedoch keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der vermieteten Wohnung:

Die Kündigungen seien schon allein deshalb unwirksam, weil die Mieter die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt hätten. Dafür sei es nach § 556 b Abs. 1 BGB ausreichend, dass sie die Leistungshandlung (Überweisungsauftrag) jeweils bis zum dritten Werktag vorgenommen haben. Der spätere Eingang der Mietzahlungen auf das Konto der Klägerin sei irrelevant und die entsprechende Formularklausel im Mietvertrag nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam - sie weiche von § 556 b Abs. 1 BGB dahingegend ab, dass sie dem Mieter das Risiko von Verzögerungen im Überweisungsverkehr auferlege, die durch Zahlungsdienstleister verursacht wurden.

Dem Wortlaut des § 556 b Abs. 1 BGB sei nicht zwingend zu entnehmen, dass eine per Überweisung geleistete Mietezahlung am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein müsse. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei der Begriff des Entrichtens gleichbedeutend mit dem Bezahlen eines Betrages.