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Mietrecht

Urteile

Formelle Anforderungen an die Abrechnung sonstiger Betriebskosten

Ist in einem Mietvertrag auch die Umlage verschiedener „sonstiger“ Betriebskosten vereinbart, muss in der Betriebskostenabrechnung – gegebenenfalls in einer Erläuterung oder Anlage – angegeben werden, welche Kostenarten unter der Position „Sonstige Betriebskosten“ abgerechnet werden und welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind, wenn kein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Positionen besteht. Anderenfalls ist die Abrechnung hinsichtlich dieser Position formell unwirksam.
(Leitsatz MieterEcho-Redaktion) 


BGH Beschluss vom 06.07.2021 – AZ VIII ZR 371/19 –

In einem Mietvertrag war die Umlage diverser „sonstiger Betriebskosten“, nämlich Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverser Wartungskosten, vereinbart. In ihrer Betriebskostenabrechnung nannte die Vermieterin unter der Position „Sonstige Betriebskosten“ lediglich einen Gesamtbetrag und den nach Anteil der Wohnfläche auf den Mieter entfallenden Betrag. Dies erfüllte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die in formeller Hinsicht an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden Anforderungen. Eine solche Zusammenfassung mehrerer Kostenarten sei nur im Falle eines „engen Zusammenhangs“ zwischen diesen möglich. 

So könnten die Kosten für Abwasser und Frischwasser in einer Position zusammengefasst werden, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch einen Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird (BGH, VIII ZR 340/08, 15. Juli 2009); ebenso die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung unter der Kostenposition „Versicherung“ (BGH, VIII ZR 346/08, 16. September 2009). So verhalte es sich aber nicht, wenn vertraglich unter „Sonstige Betriebskosten“ so unterschiedliche Positionen wie „Trinkwasseruntersuchung“, „Dachrinnenreinigung“ und diverse „Wartungskosten“ vereinbart sind. Der notwendige „enge Zusammenhang“ zwischen diesen Kostenarten fehle hier. Genauso wenig könnten beispielsweise die Kosten für „Straßenreinigung“ und „Grundsteuer“ in einer Position zusammengefasst werden (BGH, VIII ZR 285/15, 24. Januar 2017). 

Insoweit bedarf es einer abschließenden Angabe dieser abgerechneten Kostenarten sowie einer Aufschlüsselung, welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind.


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