Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Fehlender Wärmemengenzähler bei verbundenen Anlagen

Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt.

BGH Versäumnisurteil vom 12.01.2022 – AZ VIII ZR 151/20 –

Eine Vermieterin machte Heizkostennachforderungen geltend. In ihrem Haus werden Heizungswärme und Warmwasser durch eine zentrale Heizanlage erzeugt, bei der die Versorgung mit Wärme mit der Warmwasserversorgungsanlage verbunden ist. Entgegen der seit 2014 geltenden Vorschrift in der Heizkostenverordnung wurde die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nicht mit einem Wärmemengenzähler gemessen. Wegen der fehlenden Erfassung durch einen solchen (hier nicht existenten) Zähler berechnete die Vermieterin die jeweils auf Warmwasser und Heizung entfallende Wärmemenge nach der in § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV genannten Formel für Fälle, in denen weder die für Warmwasser verbrauchte Wärmemenge, noch die Menge des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können. Die so ermittelten Kosten für Warmwasser und Heizung legte sie entsprechend den in den Wohnungen ermittelten Verbrauchswerten um.

Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung der Mieter, dass die Vermieterin über die Kosten für Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat und die Mieter somit die auf sie entfallenden Kosten gemäß § 12 HeizkostenV um 15% kürzen konnten. Er stellte klar, dass eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne von § 12 HeizkostenV bereits dann vorliege und das entsprechende Kürzungsrecht des Mieters begründe, wenn sie – auch nur teilweise – nicht den einschlägigen Bestimmungen der HeizkostenV entspricht. Das sei hier der Fall. Seit dem 31. Dezember 2013 habe die Aufteilung der Gesamtkosten auf Heizung und Warmwasser nach § 9 Abs, 2 Satz 1 HeizkostenV zwingend im Wege der Ermittlung der auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallenden Wärmemenge durch einen Wärmemengenzähler zu erfolgen. Nach dem Willen des Verordnungsgebers diene das Kürzungsrecht des Mieters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV der Durchsetzung des Übergangs zur verbrauchsabhängigen Kostenabrechnung mittels Nachrüstung mit Verbrauchserfassungsgeräten (zunächst in den mit Heizungswärme und Warmwasser versorgten Räumen). Mit der Änderung zum 31. Dezember 2013 habe er in § 9 HeizkostenV zusätzlich für verbundene Anlagen die verbrauchsabhängige Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Warmwassererwärmung vorgeschrieben. Auch dies unterfalle daher dem Regelungszweck des § 12 HeizkostenV.

Anmerkung: Die Entscheidung wurde ausführlicher schon einmal in MieterEcho Nr.
431 besprochen.