Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Einordnung in den Mietspiegel

In der Merkmalgruppe 1 des Berliner Mietspiegels (1998) für die westlichen Bezirke ist ein Abzug für den Dielenfußboden und für ein nicht vorhandenes Handwaschbecken in der Innentoilette (laut Orientierungshilfe im Bad) dann nicht vorzunehmen, wenn das bereits angewandte Mietspiegelfeld Wohnungen betrifft, bei denen entweder eine "Sammelheizung oder ein Bad" (hier eine Sammelheizung) vorhanden ist.
Das Vorhandensein eines Kabelanschlusses ist auch dann ein wohnwerterhöhendes Merkmal, wenn vor dem Anschluss ein entsprechender Vertrag mit einem Dritten und entsprechender Kostentragungspflicht erforderlich ist. Ausreichend ist es, dass der Mieter die Möglichkeit der Nutzung des Kabelanschlusses hat.
Weist der Mietspiegel eine Nettokaltmiete aus, und ist zwischen den Parteien eine Bruttokaltmiete vereinbart, dann hat der Vermieter die Wahlmöglichkeit, ob er die tatsächlichen Betriebskosten oder aber die von der GEWOS ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten in seine Berechnung aufnimmt.

LG Berlin, Urteil vom 18.08.2001 – AZ 67 S 517/00 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Carola Wallner-Unkrig

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 293


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