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Mietrecht

Urteile

Einbau einer Innentoilette anstelle einer Außentoilette

Ein Mieter muss den Einbau einer Innentoilette anstelle einer Außentoilette nicht dulden, wenn die Wohnfläche durch den geplanten Umbau erheblich reduziert wird.

LG Berlin, Beschluss vom 21.10.1999 – AZ 67 S 138/99 –

Die Vermieterin verlangte vom Mieter - neben der Duldung weiterer Modernisierungsmaßnahmen - die Duldung des Einbaus einer Innentoilette und die Entfernung der vorhandenen Außentoilette. Nachdem sich Vermieterin und Mieter durch Vergleich geeinigt hatten, musste das Landgericht Berlin durch Beschluss nur noch über die Kosten des Rechtsstreites entscheiden.

Das Landgericht stellte fest, dass, soweit um die Duldung des Einbaus der Innentoilette und die Entfernung der Außentoilette gestritten wurde, die Vermieterin die anteiligen Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat, da sie im Rechtsstreit unterlegen wäre. Der Mieter wäre nicht verpflichtet gewesen, diese Maßnahme zu dulden. Hierbei berücksichtigte das Landgericht, dass durch den Umbau ein Wohnflächenverlust von 23% der Wohnfläche eingetreten wäre. Mit dem Einbau der Innentoilette hätte auch ein Flur geschaffen werden müssen. Dieser zu schaffende Flur gehörte zur Wohnküche und wäre nach dem Umbau nur noch sehr eingeschränkt nutzbar gewesen. Innentoilette und Flur hätten 3,8 qm Fläche beansprucht, bei einer Wohnungsgröße von 22,41 qm stellt dieser Wohnflächenverlust einen Nachteil dar, der die Wohnwertverbesserung durch den Einbau einer Innentoilette wieder aufhebt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf

Anmerkung:
Der Einbau einer Innentoilette stellt - wie das Gericht auch ausführte - grundsätzlich eine Wohnwertverbesserung und damit eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Im vorliegenden Fall wurde die Duldungspflicht verneint, weil die Wohnung eine sehr geringe Wohnfläche hatte und gerade der durch den Einbau der Innentoilette eintretende Wohnflächenverlust mit seiner Gebrauchswertminderung die Gebrauchswerterhöhung neutralisiert bzw. überboten hätte.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 284


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