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Ausschluss aus der Genossenschaft wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens

Der Ausschluss eines Genossen aus einer (Wohnungsbau-)Genossenschaft wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens ist ohne vorherige Abmahnung regelmäßig sachlich nicht gerechtfertigt und damit unverhältnismäßig.

LG Berlin, Urteil vom 20.04.2006 – AZ 51 S 343/05 –

Der Kläger ist Mitglied in einer Wohnungsbaugenossenschaft und wurde wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Anlass für den Ausschluss waren unter anderem Äußerungen des Klägers, in der Genossenschaft würden Nazimethoden herrschen und Millionen an Fördergeldern missbraucht. Bei diesen Vorwürfe handelte sich um unhaltbare Vermutungen, die der Kläger in beleidigender und unsachlicher Form in mehreren Schreiben und über einen längeren Zeitraum von fast einem Jahr der Beklagten mitteilte.

In § 11 der Genossenschaftssatzung ist bestimmt, dass ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, wenn "a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht (...), d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

Mit seiner Klage wehrte sich der Kläger gegen den Vorstandsbeschluss, ihn auszuschließen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, nach seiner Ansicht lag kein wirksamer Ausschluss vor, weil keine Abmahnung erfolgte.

Das Landgericht Berlin hat die Berufung der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft zurückgewiesen. Es führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Ausschluss wegen fehlender vorheriger Abmahnung sachlich nicht gerechtfertigt und daher unrechtmäßig war.

Zwar sei das Verhalten des Klägers mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbar (§ 11 b der Satzung), weil er übermäßige Kritik an der Genossenschaft geübt habe. Er habe als Mieter ein berechtigtes Interesse an der Kritik der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen in der Genossenschaft gehabt, dennoch rechtfertigt dies nicht jedes Maß und jede Form an Kritik. Die behaupteten Äußerungen wie "Nazimethoden" und "Wegsehen bei Hitler" stellen unhaltbare Äußerungen dar, die sittlich zu verurteilen sind. Auch der unter Bezugnahme auf den Berliner Bankenskandal dem Vorstand gemachte Vorwurf "Millionen an Fördergeldern zu missbrauchen", sei nicht durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt. Derartige Unterstellungen seien geeignet, das Ansehen der Genossenschaft und Ihrer Organe in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

Das Verhalten des Klägers sei durchaus als mit der Genossenschaft unvereinbares Verhalten zu kategorisieren.

Das Landgericht gelangte dennoch zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss ohne vorangegangene Abmahnung sachlich nicht gerechtfertigt und damit unverhältnismäßig sei. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der (Wohnungsbau-)Genossenschaft sei in jedem Fall als letztes Mittel gedacht, weil dem Ausschluss häufig auch die Kündigung des Wohnraums folgen wird. Aus diesem Grund könne ein Ausschluss grundsätzlich nur durch solche Satzungsverstöße gerechtfertigt sein, die trotz einer Abmahnung und unter Androhung des Ausschlusses fortgesetzt würden.

Unerheblich ist nach Ansicht des Landgerichts, ob in der Satzung ausdrücklich das Erfordernis einer Abmahnung geregelt ist oder nicht. Eine Abmahnung sei der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft. In dem von der Genossenschaft dem Kläger übermittelten Schreiben, in dem bereits der beabsichtigte Ausschluss unter Darlegung der konkreten Ausschlussgründe mitgeteilt wurde, könne keine Abmahnung gesehen werden. Dem Kläger wurde zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, nicht aber die Möglichkeit, durch Änderung des eigenen Verhaltens den Ausschluss aus der Genossenschaft abzuwenden. Das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die behaupteten und feststehenden Verfehlungen so schwerwiegend wären, dass ein sofortiger Ausschluss geboten erschien. Insbesondere wies das Landgericht darauf hin, dass durch das Verhalten des Klägers kein Schaden für die Genossenschaft entstanden sei.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 317


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