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Mietrecht

Urteile

Anspruch auf Mängelbeseitigung und Mietminderung

Macht ein Mieter die Beseitigung diverser Mängel in der Wohnung geltend und beschreibt diese detailliert, kann der Vermieter die Mängel nicht schlicht bestreiten, sondern muss darlegen, von welchem Sachverhalt er ausgeht und welche Bemühungen zur Ermittlung des Sachstandes er angestellt hat.

AG Wedding, Urteil vom 07.03.2024 – AZ 17 C 403/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Becker

In einer Mietwohnung in der Afrikanischen Straße im Wedding bestanden erhebliche Mängel, unter anderem war das Leitungswasser von Legionellen und anderen gesundheitsgefährdenden Bakterien befallen, die Oberfläche der Badewanne war altersbedingt stumpf und zerkratzt, der Badezimmerboden war unterhalb der Badewanne durchfeuchtet, der Abfluss der Badewanne unter der Badewanne undicht, die Badewannenfüße waren rostig und es bildete sich im Bereich der Badewanne Schimmel. Die Drehkippbänder aller Fenster waren so durchgerostet, dass die Fenster bereits bei einfachem Öffnen aus dem Rahmen zu fallen drohten; teilweise gab es Sprünge in den Fensterscheiben. Außerdem war in der Küche die Stromversorgung so unzureichend, dass nicht zwei Kochplatten oder zwei elektrische Geräte zeitgleich benutzt werden konnten. Nachdem die Mieterin der Wohnung die Vermieterin vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, ließ sie Klage auf Beseitigung dieser Mängel einreichen und begehrte außerdem die Feststellung einer Minderung um 25%.

Die Vermieterin bestritt das Vorliegen der von der Mieterin behaupteten Mängel.

Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin zur Beseitigung der Mängel und stellte außerdem fest, dass die Mieterin bis zur Beseitigung aller Mängel zu einer Minderung der Miete um 25% berechtigt ist. Es stellte klar, dass das pauschale Bestreiten der Mängel durch die Vermieterin unbeachtlich ist. Ein solches sei nämlich nicht ausreichend, wenn wie hier aus dem Vortrag der Mieterin und den von ihr eingereichten Unterlagen klar hervorgehe, dass die dargelegten Mängel tatsächlich vorliegen. Die Vermieterin hätte sich dann zumindest ansatzweise inhaltlich mit dem Vorbringen der Mieterin auseinandersetzen müssen. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, darzulegen, von welchem Sachverhalt sie ausgeht, oder zumindest darzulegen, welche Maßnahmen sie zur Ermittlung des Sachstandes angestellt hat.


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