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Mietrecht

Urteile

Anforderungen an die Umlage von Betriebskosten: Wirtschaftlichkeitsgebot und Kaltwasserzähler

Die Kosten der Wasserversorgung können erst dann verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn alle Mietobjekte mit Wasserzählern versehen sind. Bis dahin ist insgesamt nach Nutzfläche abzurechnen. Eine Anhebung der Vergütung für die Hausreinigung von 450 Euro auf 800 Euro für 25 Stunden im Monat widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.09.2016 – AZ 11 C 369/15 –

Ein Vermieter verlangte eine Nachzahlung für Betriebskosten für das Jahr 2014. Er rechnete die Wasserkosten teils nach Verbrauch und teils nach Nutzfläche ab. Bislang sind im Haus nur einige der Gewerbe-/ Wohneinheiten mit Kaltwasserzählern ausgestattet. Von den vom Wasserversorger abgerechneten Kosten für den Gesamtverbrauch zog der Vermieter die bei diesen Mieteinheiten verbrauchsabhängig ermittelten Kosten ab, den Rest der Kosten legte er nach Nutzfläche auf die Wohnungen ohne Kaltwasserzähler um. Das Ergebnis war für die Mieter/innen ohne Kaltwasserzähler ungünstiger als eine Umlage der Kosten des gesamten Wasserverbrauchs nach der Gesamtnutzfläche des Hauses. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab einem Mieter Recht, der nur den Anteil an den Wasserkosten tragen wollte, der sich bei einer Abrechnung allein nach Nutzfläche ergab. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: „Anderenfalls würden diejenigen Mieter, deren Wohnungen/Gewerberäume noch nicht mit Wasserzählern ausgestattet sind, die durch Messdifferenzen oder auch eventuelle Wasserverluste entstehenden Mehrkosten, die erheblich sein können, allein tragen. “
Auch die Einwendungen des Mieters gegen die Höhe der abgerechneten Reinigungskosten teilte das Amtsgericht. Eine Steigerung der Kosten der Hausreinigung von 450 Euro auf 800 Euro für 25 Stunden bei gleichbleibenden Bedingungen sei unwirtschaftlich. Der Vermieter konnte diese erhebliche Steigerung auch nicht näher begründen. Er legte lediglich dar, dass die Vergütung im Laufe der Zeit angehoben worden sei. Das Amtsgericht führte weiter aus: „Der sich ergebende Stundenlohn von 32 Euro brutto entspricht in etwa einem Richtergehalt der Besoldungsgruppe R 1 Stufe 7. “ Auch weitere, zusätzlich berechnete Reinigungskosten für Fensterreinigung und Grundreinigung hielt das Gericht für nicht umlagefähig, da diese Arbeiten bereits im Hauswartsdienstvertrag enthalten waren. Das Gericht kürzte die auf den Mieter umlegbaren Kosten auf den sich nach den ursprünglichen Reinigungskosten in Höhe von 450 Euro ergebenden anteiligen Betrag zuzüglich des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams


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