Abschluss eines Mietvertrags durch eine Aktiengesellschaft und Einhaltung der Schriftform
Bei Abschluss eines Mietvertrags durch eine Aktiengesellschaft ist die Schriftform nur dann gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.
