Die Mieter hatten die Wohnung im Jahr 1972 gemietet. An der straßenabgewandten Seite befindet sich ein allseits umschlossener Lichthof, zu dem die Flur-, Bad- und Küchenfenster der Wohnung hinausgingen. Zu Vertragsbeginn befand sich im Erdgeschoss eine Bankfiliale. Im Mietvertrag sind folgende Wohnräume zur Benutzung eingetragen „3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad, 1 Kammer“. Die Wohnung war mit einer auf das Dach führenden „Plattform“ verbunden. Die Plattform war zum Lichthof hin mit einem Geländer versehen. Sie konnte ausschließlich von der Wohnung der Mieter aus betreten werden und wurde von diesen als Terrasse genutzt. Diese „Plattform“ war im Mietvertrag nicht erwähnt. Im Jahr 2000 wurde das Erdgeschoss an den Betreiber eines Fischrestaurants vermietet und in diesem Zusammenhang ein Lüftungssystem in den Lichtschacht eingebaut. Dieses Lüftungssystem führte werktags in der Zeit von 7.30 bis 20.30 Uhr zu einer erhöhten Lärmbelästigung bei geöffnetem Fenster in Flur, Küche und Bad sowie in besonderem Maß auf der als Terrasse genutzten Plattform. Eine Messung ergab, dass der von der Lüftungsanlage abgesonderte Lärm noch innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte lag.
Die Mieter verlangten vom Vermieter, dass der Betrieb der Lüftungsanlage vor 9 Uhr und nach 20 Uhr unterbunden werde, und begehrten darüber hinaus die Feststellung, dass sie bis zur Beseitigung des Mangels zur Minderung der Miete berechtigt seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht der Klage gegen den Vermieter im Wesentlichen stattgegeben.
Das Landgericht hatte in seiner Berufungsbegründung festgestellt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliege, auf die Abweichung der tatsächlichen Ist- Beschaffenheit von der vereinbarten Soll- Beschaffenheit ankomme. Die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter ergäben sich in erster Linie durch die Auslegung des Mietvertrags. Zu den Lärmwerten sei im Mietvertrag nichts gesagt. Der Mietvertrag müsse grundsätzlich so ausgelegt werden, dass sich die vereinbarte Soll-Beschaffenheit aus dem Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ergebe. Sofern zu bestimmten Punkten keine ausdrücklichen Regelungen getroffen seien, sei der mutmaßliche Wille durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. Die Mieter hätten bei der Anmietung nicht davon aus- gehen können, dass nennenswerte Störgeräusche aus dem Lichthof über geöffnete Fenster in ihre Wohnung sowie auf die Plattform dringen könnten. Eine nachträgliche Änderung dieses Zustands führe demnach auch dann zu einem Mangel der Mietsache, wenn dabei die technischen Vorschriften und Regelwerke eingehalten würden. Die Nutzung der Plattform als Terrasse habe sich für die Mieter angeboten, auch wenn diese Nutzung im Mietvertrag nicht unmittelbar vereinbart worden war. Aus diesem Grund könnten sie darauf bestehen, dass ihnen diese Nutzungsmöglichkeit störungsfrei erhalten bleibe.
Sie könnten daher beanspruchen, dass zu den von ihnen genannten Zeiten, auch wenn diese keine Ruhezeiten darstellen, keine Störgeräusche auftreten.